Gesetzliche Bestimmungen

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Allgemeines

Im Kampfsport, Kampfkunst und Selbstverteidigung sind insbesondere in folgenden Situationen gesetzliche Bestimmungen zu bedenken:

  • Selbstvereidigung (Notwehr/Nothilfe)
  • Training/Wettkampf (Einwilligung in Körperverletzung)
  • Verwendung von Waffen (Waffengesetz)

Dieser Artikel soll keine verbindlichen Rechtsauskünfte geben. Die hier angestellen Überlegungen können von sofern nur grobe Anhaltspunkte geben und unterliegen ferner wandelnder Gesetzgebung und Rechtsauffassung der Juristen.


Strafbarkeit

Im Prinzip ist nach dem Gesetz zunächst mal jede Anwendung von Kampfsport/-kunsttechniken gegen einen Menschen oder eine Sache eine strafbare Handlung. Das gilt auch für die Handlungen, die man im Rahmen des Trainings oder Wettkampfs an seinem Partner bzw. Gegner ausführt.

Die wichtigsten Straftaten in diesem Zusammenhang sind:

  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB, bis 5 Jahre oder Geldstrafe): z.B. Grifflösen zur Befreiung, wenn man von einer Zivilstreife festgehalten wird.
  • Mord (§211 StGB, lebenslang): Totschlag u.a. aus Habgier, Heimtücke, mit besonderer Grausamkeit oder um eine andere Straftat zu verdecken.
  • Totschlag (§212 StGB, 5 Jahre bis lebenslang): Vorsätzliche Tötung eines Menschen, z.B. durch einen absichtlichen Messerstich in den Hals
  • Körperverletzung (§223 StGB, bis 5 Jahre oder Geldstrafe): Körperliche Misshandlung oder Beschädigung der Gesundheit, z.B. Grifflösen durch Daumenpresse.
  • Gefährliche Körperverletzung (§224 StGB, 6 Monate bis 10 Jahre): Körperverletzung durch mehrere Angreifer oder aus dem Hinterhalt, mit einem gefährlichen Werkzeug/Waffe/Gift/Tier oder das Leben gefährdend z.B. zwei Kampfsportler überwältigen gemeinsam einen Unruhestifter und halten ihn mit beidseitigem Armbeugehebel fest; Einsatz eines Stockes zur Durchführung eines Hebels; Freies Würgen
  • Schwere Körperverletzung (§226 StGB, 1 bis 10 Jahre): Körperverletzung mit schweren Folgen, z.B. Entstellungen, Verlust eines wichtigen Gliedes, des Sehvermögens, der Fortpflanzungsfähigkeit usw., z.B. durch einen mehrfachen Fingerstich in die Augen erblindet das Opfer; durch einen Fußtritt in die Genitalien wird ein Mann zeugungsunfähig.
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§227 StGB, über 3 Jahre): Das Opfer stirbt an den Folgen einer einfachen, gefährlichen oder schweren Körperverletzung, ohne dass jedoch die Tötungsabsicht von vornherein im Zentrum der Tat stand, z.B. durch einen Stockschlag zum Kopf kommt es zu einer Gehirnblutung, die zum Tode führt.
  • Nötigung (§240 StGB, bis 5 Jahre oder Geldstrafe): Erzwingen von Handlungen oder Unterlassungen u.A. durch Gewaltandrohung oder Gewalt, z.B. Erzwingen der Herausgabe des Personalausweises durch eine Hebeltechnik.
  • Sachbeschädigung (§303 StGB, bis 2 Jahre oder Geldstrafe): Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, z.B. Zerreißen eines Kleidungsstücks bei der Durchführung eines Wurfes.
  • Unterlassene Hilfeleistung (§323c StGB, bis 1 Jahr oder Geldstrafe): Verweigerung der Hilfe bei Unglücksfällen, allgemeiner Gefahr oder Not, obwohl die Hilfe erforderlich und zumutbar gewesen wäre.


Nicht strafrechtlich relevant sind jedoch

  • bloße Gesinnungen oder Absichten
  • nicht beherrschbare Verhaltensweisen wie z.B. Reflexbewegungen, Verhalten im Tiefschlaf, Narkose, bei Bewusstlosigkeit, im Vollrausch oder durch unwiderstehliche äußere Gewalt erzwungene Handlungen (z.B. jemand wird unvorhergesehen gegen einen Dritten gestoßen, so dass dieser zu Schaden kommt).

Automatisierte Verhaltensweisen wie z.B. eingeschliffene Kampfsport-/-kunst-Kombinationen gelten jedoch nicht als Reflexhandlungen und sind somit strafrechtlich relevant.

Bei Vollrausch kann statt des eigentlichen Straftatbestandes der Vollrauschparagraph §323a StGB angewandt werden, d.h. der Täter wird nicht wegen der eigentlichen Tat, sondern auf Basis von §323a verurteilt.


Rechtfertigungsgründe

Obwohl somit im Prinzip die Anwendung fast jeder Kampfsport-/-kunsttechnik strafbar ist, gibt es eine Reihe von sogannten Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschließungsgründen. Liegt einer dieser Gründe vor, wird die betreffende Handlung nicht bestraft.


Die wichtigsten Gründe sind im Überblick:

  • Einwilligung des Verletzten (§228 StGB)
  • Notwehr (§32 StGB)
  • Notstand (§34 StGB, §228 BGB, §904 BGB)
  • Vorläufige Festnahme (§127 StPO)

Es gibt noch eine Reihe weiterer Rechtfertigungsgründe, die aber eher selten im Zusammenhang mit der Anwendung von Kampfsport-/-kunsttechniken stehen dürften.


Einwilligung des Verletzten

Der für das tägliche Training wichtigste Rechtfertigungsgrund ist die (freiwillige!) Einwilligung des Verletzten. Dadurch sind die im Rahmen des Kampfsport-/-kunsttrainings oder Wettkampfs bei normalem Ablauf zu erwartenden gegenseitigen Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen usw. gedeckt, also z.B. durch einen in verantwortlicher Form angesetzten Hebel oder Wurf verursachter Schmerz, der ja an sich schon eine Körperverletzung darstellt.

Die Einwilligung hierzu kann durch die Teilnahme des Einzelnen am Training oder am Wettkampf als gegeben vorausgesetzt werden. Sie erstreckt sich natürlich nur auf diejenigen Verletzungen, die bei normalem, bekannten Ablauf vom Einwilligenden erwartet werden dürfen. Verletzungen, die über das „normale“ Maß hinausgehen (z.B. durch ungewöhnlich brutales Verhalten im Wettkampf) oder gar absichtliche Verletzungen sind damit keinesfalls gedeckt und können dementsprechend rechtlich verfolgt werden.

Auch die Einwilligung von Minderjährigen ist rechtswirksam, soweit von ihnen bereits vorausgesetzt werden darf, dass sie begreifen, worum es geht. Es ist also in der Regel für das normale Training keine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich, dass ihr Kind z.B. gehebelt werden darf, zumal ja die Eltern normalerweise bereits für den Eintritt des Kindes in den Verein unterschrieben haben und somit eigentlich wissen müssten, was ihr Sprössling so treibt. Teilnahme am Wettkampf könnte hier, je nach Alter der Kinder, einen Grenzfall darstellen. Im Zweifelsfall kann es nicht schaden, auf einem Formblatt ausdrücklich um Einverständnis der Eltern zu bitten.

Normalerweise muss die Einwilligung zur Verletzung vor der Tat gegeben sein. Das ist es im Falle des Trainings oder Wettkampfs ja in der Regel auch. Es könnte aber auch z.B. im Rahmen einer Nothilfe zu einer Situation kommen, in der dem Opfer nur unter Einschränkung eines seiner Rechte geholfen und seine ausdrückliche Einwilligung nicht vorher eingeholt werden kann. Dann reicht auch die mutmaßlichen Einwilligung des Opfers. Wenn man also nach Anlegen der üblichen Wertemaßstäbe davon ausgehen muss, im Interesse des Opfers zu handeln, dann ist das Vorgehen gerechtfertigt (z.B. um eine Wiederbelebung eines bewusstlosen Unfallopfers oder eine Wundversorgung an ihm durchführen zu können, muss die Kleidung aufgeschnitten werden).

Sittenwidrige Handlungen können auch durch Einwilligung des Verletzten nicht straffrei gestellt werden. Zu den sittenwidrigen Handlungen gehören ausdrücklich auch Doping sowie grobe Regelverstöße im Sport, soweit diese zu Verletzungen führen.


Notwehr

Der Notwehrparagraph des Strafgesetzbuches lautet:

§32 Notwehr

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
  2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Somit sind Handlungen, die in Notwehr vorgenommen werden, erlaubt. Anders als es die Verwendung der Betriffe Notwehr und Nothilfe im Umgangssprachgebrauch vermuten lässt, unterscheidet das Gesetz nicht, ob es sich um Selbstverteidigung oder Beschützung eines anderen handelt.

Der Paragraph legt fest, wann eine Notwehrsituation überhaupt gegeben sein kann:

  1. Ein Angriff muss vorliegen.
  2. Dieser Angriff muss rechtswidrig sein.
  3. Er muss gegenwärtig sein.
  4. Es muss dem Handelnden um eine Verteidigung gehen.
  5. Die unternommene Handlung muss zur Verteidigung erforderlich sein.


Angriff

Als Angriff ist jede von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen zu betrachten. Verletzungen geschützter Interessen z.B. durch Tiere, Umwelteinflüsse usw., also durch andere Faktoren als Menschen, werden im Notstandsrecht geregelt (s.u.).

Im Falle der Nothilfe ist die Frage, ob überhaupt ein Angriff vorliegt, möglicherweise nicht auf Anhieb zu beantworten. Ist das nicht klar aus der Situation zu ersehen, sollte man, soweit das überhaupt möglich ist, erstmal feststellen, was Sache ist, bevor man z.B. eine harmlose gutmütige Rangelei falsch interpretiert (mehr dazu unten).


Rechtswidrigkeit

Damit ein Angriff rechtswidrig ist, muss als Ergebnis daraus ein Rechtsgut des Angegriffenen verletzt werden. Welches, ist unerheblich. Notwehr ist also nicht nur bei drohender körperlicher Gewalt möglich.

Es gibt allerdings auch Situationen, in denen ein Bürger z.B. vom Staat zum Verzicht auf bestimmte Rechte gezwungen werden kann. In diesen Situationen liegt kein rechtswidriger Angriff vor. Deshalb ist dann keine Notwehr oder Nothilfe erlaubt. Beispiele für solche Situationen sind legale Handlungen der Staatsgewalt, z.B. eine Personenfestnahme durch die Polizei. Hier ist es immer Aufgabe der Staatsgewalt, kenntlich zu machen, dass eine Amtshandlung vorliegt und somit keine Notwehrsituation gegeben ist. Das kann z.B. durch Tragen von Uniformen geschehen; aber auch Zivilfahnder müssen klarstellen, dass sie als Amtsperson handeln.

Ist nicht zu erkennen, dass es sich um eine legale Einschränkung der Rechte handelt, und wehrt man sich deshalb rechtswidrigerweise, weil man glaubt, in Notwehr bzw. Notwehr zu handeln, so liegt zwar keine Notwehr vor, man wird aber auch nicht bestraft, wenn man plausibel machen kann, dass der Irrtum nicht zu vermeiden war.

Eine besondere Situation liegt vor, wenn der Angreifer schuldlos, aber dennoch rechtswidrig handelt. Das kann z.B. bei Kindern, Geisteskranken oder Betrunkenen gegeben sein. Auch gegen diese darf zur Notwehr gegriffen werden, wenn es nicht möglich ist, ihren Angriffen auszuweichen.


Gegenwärtigkeit

Notwehr ist nur erlaubt, wenn der Angriff gegenwärtig ist. Als gegenwärtig gilt ein Angriff, der

  1. unmittelbar bevorsteht (man muss nicht erst solange warten, bis es schon zu spät ist, sich erfolgreich zu wehren, sondern man kann auch dann schon eingreifen, wenn man davon ausgehen muss, dass es unvermeidbar zum Angriff kommen wird und dieser gleich beginnen wird; z.B. nach wüsten Drohgebärden holt der Angreifer zum Schwinger aus)
  2. gerade stattfindet (der Schwinger wird gerade geschlagen)
  3. oder noch andauert (das gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gefahr vollständig abgewendet ist oder es „nichts mehr zu retten gibt“, d.h. der Angriff nicht mehr fortsetzt wird. Das ist unabhängig davon, ob der Angreifer sein Ziel erreicht hat oder aus einem anderen Grund vom Opfer ablässt)


Verteidigung

Der Verteidiger muss (hauptsächlich) in der Absicht handeln, sich oder einen anderen zu verteidigen. Andere Motive wie z.B. Rache oder Bestrafung müssen im Hintergrund bleiben.

Bei Nothilfe hat man unter Umständen das Problem, dass man nicht weiß, ob das Opfer überhaupt verteidigt werden möchte. Selbst wenn eindeutig ein rechtswidriger Angriff vorliegt, könnte das Opfer ja auch aus irgendwelchen Gründen nichts dagegen unternehmen wollen, oder Wert darauf legen, dass nicht jemand anders, sondern nur es selbst sich verteidigt.

Hat man irrtümlich eine Nothilfesituation angenommen und eingegriffen, obwohl das vermeintliche Opfer das nicht wollte, so kommt es auch hier darauf an, ob man den Irrtum hätte vermeiden können. Wäre z.B. einfaches Nachfragen aus sicherer Entfernung möglich gewesen, bevor man den Angreifer in den Boden stampft, so gilt der Rechtfertigungsgrund Notwehr nicht. Hat das Opfer jedoch überhaupt keine Möglichkeit, sich entsprechend zu artikulieren (z.B. weil ihm der Mund zugehalten wird, oder weil es nicht weiß, dass ein möglicher Verteidiger in der Nähe ist), so sollte immer vom Verteidigungswille des Opfers ausgegangen werden.


Erforderlichkeit

Als erforderlich gilt diejenige Verteidigung, die geeignet ist, den Angriff endgültig zu unterbinden. Das kann auch ein Gegenangriff sein. Es muss jedoch diejenige Verteidigungshandlung gewählt werden, die den geringsten Schaden anrichtet; andererseits muss man aber auch nicht riskieren, dass die Verteidigung wegen der Wahl eines zu milden Mittels scheitert.

Das Ausmaß an Schaden, den man dem Angreifer zufügen darf, richtet sich dabei nicht nach der Schwere des Angriffes, sondern ausschließlich danach, was erforderlich ist, um ihn abzuwehren. Das, was umgangssprachlich als „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ bekannt ist, ist juristisch gesehen kein Aspekt der Notwehr (wohl aber im Zusammenhang mit Notstand, siehe dort).

Da nicht die Schwere des Angriffs, sondern die Möglichkeiten des Verteidigers hier der Maßstab sind, darf sich z.B. eine nicht im Kampfsport erfahrene, zierliche Frau mit erheblich härteren Bandagen zur Wehr setzen als ein körperlich überlegener, gut ausgebildeter Kampfsportler/-künstler.

Greift man aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken zu Maßnahmen, die die Grenzen der Notwehr überschreiten (Notwehrüberschreitung), so wird man trotzdem nicht bestraft (§33 StGB). Begeht man den Notwehrexzess jedoch aus einem anderen Grund, z.B. aus Zorn oder Rache, so kann man sich nicht mehr auf Notwehr berufen. Auf jeden Fall muss man jedoch, auch wenn der Notwehrexzess straffrei bleibt, für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Opfers aufkommen.


Notstand

Im Gegensatz zur Notwehr geht beim Notstand (§34 StGB) die Gefahr nicht notwendigerweise von einem Menschen aus, sondern kann auch durch Tiere, Naturkatastrophen oder sonstige Zufälle entstehen.

Ähnlich wie bei der Notwehr darf man sich in einem Notstand wehren und dabei fremde Rechtsgüter verletzen. Voraussetzungen sind:

  1. Es muss eine Gefahr für ein Rechtsgut vorliegen
  2. Die Gefahr muss gegenwärtig sein (wie bei der Notwehr)
  3. Die Gefahr kann nur durch eine Verletzung eines fremden Rechtsgutes beseitigt werden (wäre auch eine Problemlösung ohne die Rechtsverletzung möglich, so gilt der Notstand nicht)
  4. Das geschützte Rechtsgut muss das verletzte Rechtsgut wesentlich überwiegen (Verhältnismäßigkeit der Mittel; Leben, Leib, Gesundheit, Freiheit stehen in der Regel höher als materielle Interessen)
  5. Der Handelnde muss mit dem Willen handeln, die Gefahr abzuwehren.

Im BGB ist darüber hinaus geregelt, dass immer derjenige, der die Gefahr verursacht hat, für den Schaden aufzukommen hat, wenn im Rahmen von Notstandshandlungen fremde Sachen beschädigt oder zerstört werden:

§228 BGB Verteidigender Notstand: Die Sache, von der die Gefahr droht, wird beschädigt (z.B. ein angreifender Hund wird verletzt)

§904 BGB Angreifender Notstand: Eine fremde Sache wird benutzt, um die Gefahr abzuwenden, und dabei beschädigt (z.B. ein herumstehender Stuhl wird zur Messerabwehr genommen und dabei aufgeschlitzt)

Gefordert wird hierbei auch, dass der angerichtete Schaden in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen zur Gefahrabwendung stehen muss.

Unter bestimmten Umständen kann die Forderung nach der Verhältnismäßigkeit der Mittel auch entfallen, wenn es sich um eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für sich selber oder eine nahestehende Person handelt und man die Gefahr nicht selber verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht (§35 Entschuldigender Notstand). Dieser Paragraph regelt die „er oder ich“-Fragen (z.B. ein Angreifer wird erschossen, weil der Verteidiger nicht anders hatte verhindern können, selbst erschossen zu werden); hier reicht eine Gleichwertigkeit der verletzten Rechte. Taten, auf die §35 angewandt werden, sind zwar rechtswidrig, werden aber nicht bestraft.


Vorläufige Festnahme

Nicht nur die Polizei, sondern jeder darf unter bestimmten Umständen eine andere Person festnehmen, d.h. z.B. durch Anwendung von Festhaltetechniken an einer Flucht hindern.

Die erste Voraussetzung dafür ist, dass der Täter auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt wird. Sieht man also z.B. einen Dieb beim Wegfahren mit einem gestohlenen Fahrrad, so darf man ihn stellen und festnehmen; begegnet man ihm jedoch erst später wieder, so ist die Rechtslage nicht mehr so eindeutig (der Begriff „Frische Tat“ kann u.U. dehnbar ausgelegt werden).

Zweite Voraussetzung für die vorläufige Festnahme ist, dass man die Personalien des Täters nicht feststellen kann und davon ausgehen muss, dass er fliehen will.

Unbenommen davon ist natürlich, dass man die Tat an sich (im Rahmen von Notwehr / Notstand) verhindern darf, wenn es noch nicht zu spät ist.

Die vorläufige Festnahme endet nach Übergabe des Festgenommenen an die Polizei bzw. nach Feststellung der Personalien. Das muss so schnell wie möglich erfolgen; stundenlanges Einsperren im Keller oder dergleichen ist nicht erlaubt.

Welche Maßnahmen zur vorläufigen Festnahme erlaubt sind, ist unter Juristen nicht unumstritten. Manche meinen, einfaches Festhalten sei das Höchstzulässige, andere erlauben auch massivere Maßnahmen wie Festhaltetechniken und dergleichen. Auf jeden Fall muss die Maßnahme im Verhältnis zur verfolgten Tat stehen.


Unterlassene Hilfeleistung

§323c StGB lautet:

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Daraus ergibt sich, dass prinzipiell jeder bei Unglücksfällen usw. zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Das gilt nicht nur für unschuldige Opfer, z.B. ihm Rahmen einer Nothilfehandlung zur Verteidigung gegen einen Angreifer, sondern unter Umständen auch gegenüber einem zuvor abgewehrten Angreifer. Bedarf dieser in Folge einer Abwehrhandlung der Hilfe, so darf die ihm nicht verwehrt werden.

Wichtig ist aber insbesondere, dass keine Eigengefährdung eingegangen werden muss. Das bedeutet für Kampfsportler/-künstler, dass ein körperliches Eingreifen in einen Konflikt nicht riskiert werden muss, weil eigentlich immer auch mit eigenen Verletzungen zu rechnen wäre.

Hier sind jedoch andere Formen der Hilfe zu gewähren. So könnte man z.B. versuchen, durch Rufen weitere Personen zur Hilfe zu rufen und/oder den Täter von seiner Tat abzubringen, sowie telefonisch die Polizei zu verständigen oder dergleichen. Gerade im Falle des zuvor abgewehrten Angreifers bei nicht gerade akuter Lebensgefahr ist sicherlich eine telefonische Benachrichtigung eines Notdienstes angemessen, eine persönliche Hilfe jedoch unzumutbar, wenn man sich damit der Gefahr erneuter Angriffe aussetzen würde.

Die Grenze der Unzumutbarkeit hängt auch von der Verantwortung des Hilfeverpflichteten gegenüber dem Opfer ab; sie liegt z.B. für Ärzte gegenüber Patienten; bei Polizisten sind die Dienstpflichten in besonderen Gesetzen geregelt.

Hilfe braucht natürlich nicht geleistet zu werden, wenn es nicht (mehr) erforderlich ist (wenn sich z.B. schon andere, besser oder gleichgut geeignete Personen um das Opfer kümmern und dafür keine weitere Hilfe benötigen).

Auch klar ist, dass man von zwei gleichzeitig bestehenden Pflichten nur einer zur Zeit nachkommen kann (gibt es z.B. nach einem Unfall zwei Verletzte, so kann man sich nur um einen nach dem anderen kümmern; das ist dann keine unterlassene Hilfeleistung gegenüber dem zweiten). Hierbei sollte allerdings abgewogen werden, welche Hilfeleistung am nötigsten ist.